Mit seinem aktuellen Urteil zeigt sich der Bundesgerichtshof konsequent in der Umsetzung der Reform des Unterhaltsrechts von 2008: Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung Vollzeit arbeiten gehen, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und sofern eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Der aktuelle Fall sorgt für Diskussionsstoff: Die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin arbeitete halbtags und bezog zusätzlich Unterhalt von ihrem Ex-Mann. Dieser wollte den Unterhalt nun nicht mehr bezahlen und klagte auf Abänderung - zunächst ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Klage ab. Die Begründung: Es würde zu einer übermäßigen Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie neben der Betreuung des Kindes einen Ganztagsjob annehmen müsste, um für den Unterhalt zu sorgen.

Zudem hatte das Kind zuvor zwei Jahre in einer Pflegefamilie gelebt und der abrupte Übergang in einen Ganztagsjob, sprich die ganztägige Fremdbetreuung, sei dem Kind nicht zuzumuten. Der BGH aber widersprach und hob die Urteile auf. Es sei nicht ausreichend begründet, warum die Mutter nicht Vollzeit erwerbstätig sein könnte. Nun bleibt der Frau zu beweisen, warum sie nicht ganztags arbeiten kann. Ansonsten muss sie genauso viel arbeiten wir ihr Ex-Mann ohne betreuungspflichtiges Kind.
ZDF-Rechtsexpertin Birgit Franke bestätigt, dass grundsätzlich seit der Änderung des Unterhaltsrechts 2008 gilt: "Alleinerziehende müssen wieder Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist und eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist." Unter bestimmten Umständen jedoch könne diese Pflicht aufgehoben werden. Berechtigte Ausnahmen wären zum Beispiel eine chronische Krankheit oder Verhaltensstörungen, wenn das Kind also einen erhöhten Betreuungsbedarf durch ein Elternteil hat. Das gilt es zu beweisen, im Zweifel sogar durch ein psychologisches Gutachten.
Eine Ausnahme könne auch darstellen, wenn ein Ehepaar lange verheiratet war, die Frau keiner Erwerbstätigkeit nachging und nur schwer wieder in den Beruf findet, erklärt Franke. Die Gerichte sprechen in solchen Fällen von "nachehelicher Solidarität'".
Immer wieder haben Unterhaltsurteile in den letzten Jahren für Wirbel gesorgt. Das liege auch daran, dass sich die Gerichte seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1.1.2008, in einer Findungsphase befänden und nach individuellen Lösungen suchten, erklärt Franke. Ein richtiges Grundsatzurteil stünde noch aus.

Das aktuelle Urteil des BGH bekräftigt jedoch vorhergehende Entscheidungen, dass Alleinerziehende zukünftig schneller in der Job einsteigen müssten. Nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes besteht keine Erwerbspflicht des Alleinerziehenden. Danach geht man davon aus, dass eine Vollzeit-Berufstätigkeit mit der Betreuung eines oder auch mehrerer Kinder vereinbar ist - was, allein unter logistischen Gesichtspunkten betrachtet, sicherlich eine Meisterleistung darstellt.
Kritische Stimmen bezeichnen die Rechtsprechung als "weltfremd" (Familienbund der Katholiken). Die Präsidentin des Familienbundes, Elisabeth Bußmann, äußert, dass das Gericht die Belastung Alleinerziehender verkenne. Edith Schwab, Vorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) mahnt: "Alleinerziehende und ihre Kinder dürfen nicht einseitig die Lasten einer mangelnden Vereinbarkeit von Beruf und Familie tragen". Am aktuellen Fall zeigt sich die Tragweite der Reform der großen Koalition von 2008. Im Bundesjustizministerium steht das Unterhaltsrecht derzeit erneut auf dem Prüfstand.